Stromvergütung und Erlösrechnung

Die Rentabilität von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung wird neben den Kosten in entscheidender Weise von dem anlegbaren Wert für die erzeugte thermische und elektrische Energie beeinflusst.

BHKW werden üblicherweise nach der Wärmeverbrauchsstruktur der Nutzer ausgelegt, sodass sich der anlegbare Wert für die erzeugte Wärme aus den Kosten eines thermischen Konkurrenzsystems (Heizanlage) ergibt. Damit sich das BHKW gegenüber der Konkurrenzvariante rentiert, muss somit der Wert für die produzierte Elektrizität mindestens der Differenz aus den Kosten der Anlage abzüg­lich des anlegbaren Wertes für die Wärme entsprechen.

Für den BHKW-Betreiber bestehen i.d.R. zwei verschiedene Möglichkeiten der Stromverwendung und damit zwei verschiedene Strombewertungsansätze:

  • Der produzierte Strom kann ganz oder teilweise in das öffentliche Netz eingespeist werden. Die Bewertung des eingespeisten Stroms erfolgt durch die vereinbarte Stromeinspeisevergütung des aufnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU).
  • Der produzierte Strom kann ganz oder teilweise zur Eigenbedarfsdeckung verbraucht werden. In diesem Fall erfolgt die Bewertung durch die vermiedenen Strombezugskosten.

Zur Ermittlung des Anteils der Einspeisung bzw. des Eigenstromverbrauchs muss parallel zum Wär­meverbrauch bzw. der Erzeugungscharakteristik der KWK-Anlage der zeitliche Verlauf des Strom­verbrauchs bekannt sein.

Der Gesamtstromerlös besteht aus der Summe der erzielbaren Einspeisevergütung und den vermiede­nen Strombezugskosten durch Eigenverbrauch. Diese Berechnung gestaltet sich einfacher, wenn der gesamte Strom selbst verbraucht wird, weil der Eigenstrombedarf jederzeit die Stromerzeugung der Anlage übersteigt oder wenn die gesamte Stromerzeugung, z.B. aus rechtlichen Gründen ins Netz eingespeist wird.

1.5.1 Erlöse durch Stromeinspeisung

Die Stromeinspeisung aus fossil betriebenen KWK-Anlagen richtet sich ab Juli 2012 nach dem KWK-Gesetz 2012. Sie setzt sich aus einem Arbeitspreis und einen Beitrag vermiedene Netznutzungskosten zusammen. Der KWK-Bonus wird jetzt nicht nur auf den eingespeisten Strom, sondern auf den erzeugten Strom gezahlt. Dadurch wird es noch wichtiger den erzeugten Strom möglichst im Objekt zu verbrauchen.

Der Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen haben demnach künftig einen Anspruch auf eine Vergütung für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom, der sich aus dem vereinbarten Preis und Zuschlagszahlungen gemäß der Tabelle zusammensetzt. Begünstigt werden nur bereits bestehende KWK-Anlagengen sowie neue Klein-KWK-Anlagen bis 3 MW elektrischer Leistung.

Gegenüber dem KWK-Gesetz 2004 wird der KWK-Bonus (5,41 ct/kWh) auf den gesamten erzeugten Strom des Blockheizkraftwerkes gezahlt. Der  Bonus wird auf 10 Jahre gezahlt (Bei EEG sind es 20 Jahre). Über 50 kW elektrische Leistung bis zu einer elektrischen Leistung von 250 kW wird pro kWh elektrisch 4 ct/kWh gezahlt. Über 250 kW elektrische Leistung 2,4 ct/kWh. Für die Abrechnung muss ein entsprechender Stromzähler installiert werden. Laut dem Gesetzt gibt es keine Anforderung an die Messeinrichtung. Die meisten Netzbetreiber fordern eine eigene Messeinrichtung.

Dabei muss folgendes beachtet werden: Die Leistungen von Heizungstechnik miteinander verbundenen Blockheizkraftwerken wird addiert. Ist die Leistung größer 50 kW wird für den Bonus ein Mittelwert gebildet. Bei 70 kW Leistung ist das: (5,41*50+4*20)/70= 5,007 ct/kWh Strommenge. Allerdings wird der Bonus nur für 30.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.

 

Vermiedene Strombezugskosten

Die Bewertung des Eigenverbrauchs der produzierten Elektrizität richtet sich nach den für den Nutzer relevanten Strompreisen, die sich für Tarifkunden (Niederspannungsebene) und Sondervertragskun­den (vorrangig Mittelspannungsebene mit hohem Verbrauch)  unterscheiden.

Die Gestaltung der Strompreise für Tarifkunden ist in der Bundestarifordnung Elektrizität (BtoElt), strukturell festgelegt. Sie gilt für alle öffentlichen EVU und  für Abnehmer auf der Niederspan­nungsebene. Die wichtigste Regelung zur Tarifstruktur gibt §4 BtoElt zum sog. Pflichttarif: Er besteht aus einem Arbeitspreis für jede abgenommene Kilowattstunde, einem Leistungspreis für die Bereit­stellung von elektrischer Leistung und einem Verrechnungspreis, dem Entgelt für die Verrechnung, des Inkassos sowie der technischen Mess- und Steuereinrichtungen.

Im Wesentlichen werden folgende Tarife angeboten:

  • Das Tarifsystem ohne Leistungsmessung wird für Kunden mit niedrigem Jahresverbrauch, also vor allem Haushaltskunden, wahlweise mit oder ohne Schwachlastregelung (niedrige Arbeitspreise, höhere Verrechnungspreise) angeboten.
  • Das Tarifsystem mit Leistungsmessung wird bei Kunden mit hohem Jahresverbrauch, also vor­nehmlich Gewerbekunden, angewandt.

Im Hinblick auf die BHKW-Referenzsysteme sind aus dem Tarifkundenbereich vor allem die Rege­lungen für private Haushalte ohne Schwachlastregelung relevant, wenn die Anlagen von privaten Betreibergemeinschaften betrieben werden. Die Strompreise für Tarifkunden können je nach Abnehmergruppe, Verbraucherverhalten und EVU zu sehr deutlichen Unterschieden der Durchschnittspreise führen.

Bei den meisten BHKW-Anwendungsfällen handelt es sich jedoch um Sondervertragskunden (Hallenbäder, Krankenhäuser, Schulen, etc.). Sondertarife werden von den EVU für Abnehmer angeboten, die nicht unter die BtoElt fallen, also in erster Linie gewerblich-industrielle Abnehmer und Verteiler-EVU bzw. Stadtwerke. Die EVU verfügen hier über einen größeren Spielraum bei der Preisgestaltung, allerdings wird auch entsprechend dem Prinzip der kostenorientierten Preisbildung in einen verbrauchsabhängigen und einen verbrauchsunabhängigen Preisanteil unterschieden und der Arbeitspreis nach Zeitzonen gestaffelt. Preisbestandteil ist weiterhin ein Arbeitspreis für die beanspruchte Blindarbeit, der i.d.R. jedoch nur erhoben wird, wenn die Blindarbeit einen bestimmten Prozentsatz der verbrauchten Wirkarbeit übersteigt (z.B. 50%). Sonderverträge zielen primär auf Abnehmer im Mittelspannungsnetz ab, jedoch werden sie mit einer entsprechenden Verringerung/Erhöhung der Strompreise auch für Hochspannungs- und Niederspannungskunden angewendet. Es werden flache und steile Preisgefüge angeboten. Das flache Preisgefüge zielt auf Kunden mit geringen Benutzungsstunden der Leistung ab und setzt sich aus einem niedrigen Leistungspreis und einem hohen Arbeitspreis zusammen. Bei dem steilen Preisgefüge verhält es sich umgekehrt. Auch sind Rabatte beim Leistungspreis möglich, sofern der Abnehmer die Entwicklung seiner maximalen Leistungsbeanspruchung über einen mehrjährigen Zeitraum gut vorhersehen kann.